Stand: 28. Juli 2026.

Fragen Sie in Ihrer Abteilung einmal nach, welche Nachweise Sie derzeit von Lieferanten einfordern und auf welcher Rechtsgrundlage. In den meisten Häusern folgt eine Pause. Danach kommt der Satz, der die eigentliche Diagnose ist: Das haben wir damals wegen des Lieferkettengesetzes eingeführt. Damals ist vorbei. Der Fragebogen ist geblieben.

In Kürze

  • Die Berichtspflicht nach dem Lieferkettengesetz fällt rückwirkend weg, der Katalog der Bußgeldtatbestände schrumpft von dreizehn auf vier, und das BAFA prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine Unternehmensberichte mehr.
  • In den Lieferketten läuft die Fragebogen-Kaskade trotzdem weiter. Sie war nie eine Pflicht aus dem LkSG, denn das Gesetz richtet an unmittelbare Zulieferer keine einzige Anforderung.
  • Das BAFA hält die pauschale Abwälzung von Sorgfaltspflichten auf Zulieferer sogar für unzulässig. Wer sie betreibt, wird nicht sicherer, sondern angreifbar, und bezahlt sie zusätzlich in jeder Verhandlung.

Was tatsächlich weggefallen ist

Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 die Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beschlossen, der Bundestag hat sie Mitte Januar 2026 in erster Lesung beraten. Der Entwurf streicht die Berichtspflicht nach Paragraf 10 Absatz 2 bis 4 sowie die Paragrafen 12 und 13 LkSG rückwirkend zum 1. Januar 2023 und ersatzlos. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten sinkt von dreizehn auf vier, Sanktionen soll es nur noch bei schweren Verstößen geben.

Unabhängig vom parlamentarischen Endstand handelt die Aufsicht bereits danach. Das BAFA hat die Prüfung der Unternehmensberichte zum 1. Oktober 2025 vollständig eingestellt, laufende Bußgeldverfahren zu den wegfallenden Tatbeständen beendet und eröffnet dazu keine neuen. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte die Behörde zuvor zu zurückhaltender Anwendung angewiesen.

Eine Anmerkung zur Sauberkeit der Angaben: Den exakten Tag des Inkrafttretens nennen die verfügbaren Quellen nicht einheitlich. Belastbar ist der Kurs der Aufsicht, und der ist eindeutig.

Der Teil, den fast niemand nachgezogen hat

Die Sorgfaltspflichten selbst bleiben bestehen. Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren. Das ist unstrittig und stand nie zur Disposition. Nur: Diese Pflichten treffen Sie. Sie treffen nicht Ihren Lieferanten.

Das LkSG richtet an keiner Stelle eine Anforderung an unmittelbare Zulieferer. Für Unternehmen, die selbst nicht unter das Gesetz fallen, entsteht daraus keine Rechtspflicht zur Mitwirkung. Der Mittelständler mit achtzig Beschäftigten, der Ihnen jedes Jahr eine Selbstauskunft ausfüllt, tut das nicht, weil ein Gesetz es verlangt. Er tut es, weil Sie es verlangen.

Und hier wird es für die einkaufende Seite unangenehm. Das BAFA hält die pauschale Abwälzung von LkSG-Pflichten auf Zulieferer für unzulässig, ebenso die Weitergabe von Maßnahmen an Zulieferer, die damit offensichtlich überfordert sind. Werden solche Praktiken bekannt, riskiert das abwälzende Unternehmen Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen. Der Übereifer schützt Sie also nicht, er schafft ein eigenes Risiko.

Warum das Formular trotzdem bleibt

Eine Beobachtung aus der Praxis, ausdrücklich als These und nicht als Studienlage: Große Organisationen führen Dokumente ein, sie ziehen sie fast nie zurück.

Das hat einen banalen Grund. Die Einführung hatte einen Eigentümer, ein Projekt, eine Deadline und jemanden, der dafür sichtbar war. Die Abschaffung hat nichts davon. Niemand wird befördert, weil er ein Formular gestrichen hat. Wer es streicht, trägt allein das Restrisiko, falls doch jemand danach fragt. Wer es stehen lässt, trägt gar nichts. Also bleibt es stehen, wandert in den nächsten Standardprozess und ist zwei Jahre später Teil der Hausordnung, deren Herkunft niemand mehr kennt.

Je größer das Haus, desto stabiler dieser Mechanismus. Es ist kein Bösartigkeitsproblem und kein Dummheitsproblem. Es ist ein Anreizproblem.

Was Sie das in der Verhandlung kostet

Jede Anforderung, die Sie an einen Lieferanten stellen, ist eine Forderung. Ihr Gegenüber führt darüber Buch, auch wenn nie jemand darüber spricht. Wenn Sie im Jahresgespräch drei Nebenschauplätze aufmachen, bevor Sie beim Preis sind, haben Sie beim Preis weniger Kredit. Sie haben ihn für Formblätter ausgegeben, die niemand mehr liest.

Es kommt ein Zweites hinzu. Fordern Sie etwas, das rechtlich nicht mehr gefordert werden muss, und Ihr Gegenüber weiß das, dann verlieren Sie mehr als Zeit. Sie verlieren die Autorität Ihrer Forderungen insgesamt. Ein Lieferant, der einmal merkt, dass Ihre Anforderungsliste zur Hälfte aus Ritual besteht, prüft ab da jede Ihrer Positionen auf Substanz. Genau das wollen Sie nicht, wenn es später um Preisgleitklauseln, Zahlungsziele oder Kapazitätszusagen geht.

Und drittens: Der geübte Verkäufer kassiert Ihre unnötige Forderung als Zugeständnis. Er füllt den Bogen aus, seufzt hörbar über den Aufwand und legt Ihnen die Rechnung dafür später auf den Tisch. Sie haben ihm einen Verhandlungsgegenstand geschenkt, der Ihnen nichts einbringt.

Was jetzt konkret zu tun ist

Erstens, Bestandsaufnahme. Listen Sie jeden Nachweis auf, den Sie derzeit von Lieferanten verlangen, und schreiben Sie hinter jeden die Rechtsgrundlage oder den geschäftlichen Zweck. Alles ohne Eintrag kommt auf den Prüfstand.

Zweitens, sauber trennen. Ihre Risikoanalyse bleibt Ihre Pflicht. Sie können sie nicht als Fragebogen weiterreichen und sich dann auf die zurückgeschickte Selbstauskunft verlassen. Eine Unterschrift des Lieferanten unter einen Standardbogen ersetzt keine Risikobetrachtung, sie dokumentiert nur, dass Sie gefragt haben.

Drittens, Aufwand dorthin lenken, wo das Risiko sitzt. Wenige Lieferanten in wenigen Regionen tragen den Großteil Ihres Risikos. Zwanzig ernsthafte Gespräche schlagen vierhundert Bögen, und sie kosten weniger.

Viertens, 2027 mitdenken, aber schlank. Die europäische Richtlinie CSDDD muss bis 2027 in deutsches Recht überführt werden. Das ist ein Argument dafür, die Substanz zu erhalten. Es ist kein Argument dafür, jedes abgeschaffte Formular vorsorglich weiterlaufen zu lassen.

Fünftens, und das ist der Teil mit dem schnellsten Ertrag: Sagen Sie Ihren wichtigsten Lieferanten aktiv, was Sie streichen. Eine gestrichene Anforderung ist ein Zugeständnis, das Sie nichts kostet und das Ihr Gegenüber als echte Entlastung erlebt. Solche Zugeständnisse sind selten. Verschenken Sie es nicht kommentarlos, bringen Sie es ins Gespräch ein.

Der Kern

Bürokratie abzubauen fühlt sich riskant an und ist es meistens nicht. Bürokratie stehen zu lassen fühlt sich sicher an und kostet Sie in jedem Jahresgespräch Verhandlungskapital. Die Novelle hat Ihnen eine Gelegenheit geliefert, die selten kommt. Sie dürfen etwas weglassen, und niemand wird Ihnen dafür auf die Finger schauen.

Häufige Fragen

Müssen Lieferanten die LkSG-Fragebögen ausfüllen?

Nein. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz richtet keine Anforderungen an unmittelbare Zulieferer. Für Unternehmen, die selbst nicht unter das Gesetz fallen, ergibt sich daraus keine Rechtspflicht zur Mitwirkung. Fragebögen und Selbstauskünfte sind eine vertragliche oder faktische Forderung des Kunden, keine gesetzliche Pflicht des Lieferanten.

Darf ein Unternehmen seine LkSG-Pflichten an Lieferanten weitergeben?

Nach Auffassung des BAFA ist die pauschale Abwälzung von LkSG-Pflichten unzulässig, ebenso die Weitergabe von Präventions- und Abhilfemaßnahmen an Zulieferer, die damit offensichtlich überfordert sind. Werden solche Praktiken bekannt, riskiert das weitergebende Unternehmen Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen.

Was ist beim Lieferkettengesetz konkret weggefallen?

Die Berichtspflicht nach Paragraf 10 Absatz 2 bis 4 sowie die Paragrafen 12 und 13 LkSG sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 ersatzlos entfallen. Der Katalog der Bußgeldtatbestände sinkt von dreizehn auf vier. Das BAFA hat die Prüfung der Unternehmensberichte zum 1. Oktober 2025 eingestellt.

Welche Pflichten bleiben für den Einkauf bestehen?

Risikomanagement, regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, das Beschwerdeverfahren und die Beobachtung der Lieferkette bleiben bestehen. Diese Pflichten treffen das verpflichtete Unternehmen selbst und lassen sich nicht durch eine Selbstauskunft des Lieferanten ersetzen.

Sollte man die LkSG-Prozesse jetzt abbauen?

Zu unterscheiden ist zwischen Nachweisritualen und Substanz. Formblätter ohne Rechtsgrundlage und ohne geschäftlichen Zweck können gestrichen werden. Die Risikobetrachtung selbst sollte bleiben, auch mit Blick auf die europäische Richtlinie CSDDD, die bis 2027 in deutsches Recht zu überführen ist.

Quellen: BAFA, Häufige Fragen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette · Bird & Bird, Bundeskabinett beschließt Entlastungen beim Lieferkettengesetz · Ebner Stolz, Regierungsentwurf zur Novelle des LkSG · Deutscher Bundestag, erste Beratung Januar 2026

Wie viel Verhandlungszeit geht bei Ihnen für Themen drauf, die am Ergebnis nichts ändern?

Der Verhandler-Check gibt Ihnen in wenigen Minuten eine erste Einordnung, wo Ihre Verhandlungsführung Substanz hat und wo sie Kapital an Nebenschauplätze verliert.

Zum Verhandler-Check