Stand: 31. Juli 2026.
Sie können eine Verhandlung technisch sauber führen und sie trotzdem verlieren. Nämlich dann, wenn die Zahl, um die Sie ringen, längst feststand, bevor Sie den Raum betreten haben.
Ein Fall aus Hamburg zeigt das mit einer Deutlichkeit, die selten öffentlich dokumentiert ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen im Mai 2026 verworfen, seither ist die Sache rechtskräftig.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Obermeister für die Probenentnahme mischte bei mindestens 33 Lieferungen Goldpulver in die Proben. Das Labor maß zu hohe Goldgehalte, die Abrechnung übernahm den Wert. Schaden: fast 3,4 Millionen Euro Überzahlung.
- Der Verurteilte war kein Einkäufer. Die Bestellung war nie manipuliert, die Manipulation saß eine Stufe davor.
- Freigabegrenzen sitzen in fast jedem Unternehmen bei der Bestellung. Der preisrelevante Hebel liegt dort, wo ein Einzelner eine Menge, eine Qualität, einen Gehalt oder eine Stundenzahl feststellt.
- Ein zweiter BGH-Fall zeigt den anderen Kanal: Wissen über den eigenen Betrieb, mit dem ein Bieter seinen Preis passgenau kalkulieren kann.
- Beides lässt sich prüfen, ohne ein Compliance-Projekt aufzusetzen.
Was passiert ist
Ein Traditionsunternehmen gewinnt Edelmetalle zurück und kauft dafür Elektronikschrott an. Was eine Lieferung wert ist, hängt davon ab, wie viel Gold in ihr steckt. Ermittelt wird das über eine Probe, analysiert im betriebseigenen Labor.
Der Mann, der diese Proben zog, war seit den 1980er Jahren im Haus und als Obermeister für die Probenentnahme zuständig. Bei mindestens 33 Lieferungen zwischen August 2012 und April 2016 mischte er den Proben Goldpulver bei. Das Labor maß daraufhin einen zu hohen Goldgehalt. Die Abrechnung übernahm diesen Wert. Die beiden beteiligten Lieferanten stellten auf dieser Basis Rechnung.
Weder die Laboranten noch die Sachbearbeiter in der Abrechnung wussten davon. Der Schaden lag bei fast 3,4 Millionen Euro Überzahlung.
Als Gegenleistung erhielt der Obermeister spätestens seit 2009 heimlich Bargeld und Goldbarren. Fünf Übergaben im Jahr 2016 wurden von der Kriminalpolizei beobachtet. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen Betruges in 31 Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen und Steuerhinterziehung in fünf Fällen. Der Geschäftsführer eines der beteiligten Lieferanten bekam fünf Jahre, dessen Sohn zwei Jahre und sechs Monate.
Eingezogen wurden beim Obermeister rund 1,5 Millionen Euro und vier Goldbarren, bei der Lieferantenfirma fast 2,6 Millionen Euro, bei einer weiteren beteiligten GmbH rund 800.000 Euro.
Der Einkauf kommt in diesem Fall gar nicht vor
Das ist wichtig, damit hier nichts durcheinandergerät. Der Verurteilte war kein Einkäufer. Er saß im Wareneingang und in der Qualitätsprüfung, nicht in der Beschaffung.
Genau deshalb ist der Fall für den Einkauf interessant.
Ihr Lieferant hat zwei Wege zu einem besseren Preis. Der eine führt über den Verhandlungstisch, dauert Monate und endet mit drei Prozent, um die beide Seiten gerungen haben. Der andere führt an diesem Tisch vorbei, direkt zu der Stelle, an der die Zahl entsteht, aus der Ihr Preis später berechnet wird. In Hamburg hat jemand den zweiten Weg genommen.
Die Verhandlung war nie das Einfallstor. Die Bestellung auch nicht. Die Manipulation saß eine Stufe davor, an einem Punkt, den in den meisten Unternehmen niemand als preisrelevant betrachtet.
Ihre Freigabegrenzen sitzen an der falschen Stelle
Fragen Sie in Ihrem Haus, ab welchem Betrag ein zweiter Freigeber nötig ist. Die Antwort kommt sofort, und sie bezieht sich auf die Bestellung. Fragen Sie danach, wer kontrolliert, dass die gelieferte Menge stimmt, die Qualität dem Nachweis entspricht oder die abgerechneten Stunden tatsächlich geleistet wurden. Die Antwort dauert länger, und oft lautet sie: der Kollege, der das seit Jahren macht.
Überall dort, wo ein Einzelner allein eine Menge, eine Qualität, einen Gehalt oder eine Stundenzahl feststellt und die Rechnung anschließend auf dieser Feststellung beruht, liegt derselbe Hebel wie in Hamburg. Wiegen. Zählen. Wareneingangsprüfung. Abnahmeprotokoll. Leistungsnachweis beim Dienstleister. Der abgezeichnete Stundenzettel.
Rechnen Sie das einmal für sich durch, als Größenordnung und nicht als Statistik. Wenn eine Warengruppe mit zweistelligem Millionenvolumen an einer Feststellung hängt, die eine einzige Person trifft, dann kann ein Prozent auf diese Feststellung mehr wert sein als drei Prozent am Verhandlungstisch. Und niemand muss dafür ein Angebot schreiben.
Ein zweiter Fall, ein anderer Kanal
Wenige Tage vor der Hamburger Entscheidung hat derselbe Strafsenat einen zweiten Fall rechtskräftig gemacht, der in eine verwandte Richtung zeigt.
Der ehemalige Geschäftsführer einer Abfallentsorgungsgesellschaft, deren Anteilseigner die Länder Berlin und Brandenburg waren, leitete ab 2011 einem Geschäftspartner Betriebsinformationen zu, damit dieser in Ausschreibungsverfahren bessere Angebote abgeben konnte. Als Gegenleistung floss regelmäßig Bargeld, dazu kamen VIP-Tickets für Sportveranstaltungen, alles nicht in den Steuererklärungen angegeben. Das Landgericht Neuruppin verurteilte ihn wegen Bestechlichkeit in 69 Fällen und Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu sechs Jahren und sechs Monaten. Eingezogen wurde ein Bestechungslohn von fast 950.000 Euro.
Hier wurde keine Messung manipuliert. Hier wanderte Wissen. Der Bieter musste seinen Preis nicht drücken, er musste ihn nur passgenau kalkulieren können.
Zusammen ergeben die beiden Fälle ein Bild mit zwei getrennten Kanälen. Der eine ist die Zahl, auf der Ihr Preis beruht. Der andere ist das Wissen, mit dem Ihr Gegenüber seinen Preis kalkuliert. Beide liegen außerhalb dessen, was üblicherweise als Verhandlungsvorbereitung verstanden wird.
Lange Betriebszugehörigkeit ist kein Kontrollersatz
In Hamburg war der Verantwortliche seit den 1980er Jahren im Unternehmen und hatte seine Rolle offenbar unangefochten. Der belegte Tatzeitraum umfasst dreieinhalb Jahre, die Zahlungen liefen mindestens seit 2009. Beendet hat das die Kriminalpolizei. Keine interne Kontrolle.
Das ist die unbequemste Zeile des ganzen Falls. Vertrauen ersetzt in Organisationen sehr oft die Kontrolle, und es tut das an genau den Stellen, an denen jemand lange und zuverlässig gearbeitet hat. Die Rolle wird dadurch nicht sicherer, sie wird nur seltener angeschaut.
Damit hier kein falscher Eindruck entsteht: An solchen Messstellen sitzen überall Menschen, die ihre Arbeit jahrzehntelang korrekt machen, ohne dass je jemand hinschaut. Ein rechtskräftiger Fall ist keine Statistik, und ein Generalverdacht wäre absurd. Der Punkt ist ein anderer. Wo viel Geld an einer einzigen Feststellung hängt, gehört ein zweites Augenpaar hin, unabhängig davon, wer dort sitzt. Das ist eine Frage der Prozesskontrolle und keine Aussage über einen Kollegen.
Was Sie in einer halben Stunde prüfen können
Messstellen auflisten. Gehen Sie Ihre umsatzstärksten Warengruppen durch und schreiben Sie auf, aus welcher Feststellung sich der Rechnungsbetrag jeweils ergibt. Gewicht, Analysewert, Stückzahl, Stunden, abgenommene Leistung. Danach: Wer trifft diese Feststellung, und wer prüft sie nach.
Vier-Augen-Prinzip dorthin verschieben, wo das Geld entsteht. Eine zweite Unterschrift unter der Bestellung ist billig zu haben und hätte in Hamburg nichts verhindert. Eine Stichprobe an der Probenentnahme wäre teurer gewesen und hätte gewirkt.
Rotation prüfen. Nicht als Misstrauensvotum, sondern als Normalität. Wenn eine preisrelevante Feststellung seit Jahren dieselbe Person trifft, ist ein Wechsel oder eine turnusmäßige Zweitmessung ein sachlicher Vorgang, den man auch so kommunizieren kann.
Auffälligkeiten ernst nehmen, die keine Beschwerde sind. Ein Lieferant, dessen Chargen systematisch besser ausfallen als vergleichbare Chargen anderer Lieferanten, ist kein Verdachtsfall. Er ist ein Anlass, die Messung einmal gegenzuprüfen.
Fragen, woher jemand etwas weiß. Wenn ein Lieferant auffällig genau über Ihre internen Abläufe, Budgets oder Bewertungskriterien Bescheid weiß, ist die Frage erlaubt. In einem Verfahren, in dem Sie glauben, den Informationsvorsprung zu haben, ist sie die wichtigste überhaupt. Das gilt übrigens auch für weniger dramatische Formen des Informationsvorsprungs, wie sie bei unfairen Taktiken am Tisch auftauchen.
Der Kern
Verhandlungskompetenz wird meistens am Tisch gemessen. Die Fälle aus Hamburg und Neuruppin zeigen, dass der Preis an zwei Stellen entschieden wird, die vor dem Tisch liegen: bei der Zahl, die jemand feststellt, und beim Wissen, das jemand hat.
Beides können Sie prüfen, ohne ein Compliance-Projekt aufzusetzen. Es reicht, einmal aufzuschreiben, wo in Ihrem Prozess ein Einzelner die Zahl feststellt, aus der später der Preis wird.
Häufige Fragen
Was ist der Goldpulver-Fall des BGH?
Ein Obermeister für Probenentnahme bei einem Edelmetallverwerter mischte zwischen August 2012 und April 2016 bei mindestens 33 Lieferungen Elektronikschrott den Proben Goldpulver bei. Das betriebseigene Labor maß dadurch einen zu hohen Goldgehalt, die Abrechnung übernahm den Wert, der Schaden lag bei fast 3,4 Millionen Euro Überzahlung. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (1 StR 579/25), das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.
War in dem Fall ein Einkäufer bestochen?
Nein. Der Verurteilte war Obermeister für die Probenentnahme, also im Wareneingang und in der Qualitätsprüfung tätig, nicht in der Beschaffung. Die Bestellung selbst war nicht manipuliert. Die Manipulation setzte an der Messung an, aus der sich der Abrechnungswert ergab.
Welche Strafen wurden verhängt?
Der Obermeister erhielt sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen Betruges in 31 Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen und Steuerhinterziehung in fünf Fällen. Der Geschäftsführer eines beteiligten Lieferanten erhielt fünf Jahre, dessen Sohn zwei Jahre und sechs Monate. Eingezogen wurden rund 1,5 Millionen Euro und vier Goldbarren beim Obermeister, fast 2,6 Millionen Euro bei der Lieferantenfirma und rund 800.000 Euro bei einer weiteren GmbH.
Wo liegen im Einkauf typische Messstellen mit Preiswirkung?
Überall dort, wo eine einzelne Person eine Menge, eine Qualität, einen Gehalt oder eine Stundenzahl feststellt und die Rechnung auf dieser Feststellung beruht. Dazu zählen Wiegen und Zählen im Wareneingang, Qualitäts- und Analysewerte, Abnahmeprotokolle, Leistungsnachweise bei Dienstleistern und abgezeichnete Stundenzettel.
Was schützt besser als eine zusätzliche Freigabegrenze bei der Bestellung?
Ein Vier-Augen-Prinzip an der Stelle, an der der abrechnungsrelevante Wert entsteht. Dazu kommen turnusmäßige Zweitmessungen oder Stichproben, Rotation bei preisrelevanten Feststellungen und die Nachprüfung von Auffälligkeiten, etwa wenn die Chargen eines Lieferanten systematisch besser ausfallen als vergleichbare Chargen anderer Lieferanten.
Quellen: BGH, Pressemitteilung Nr. 108/2026 (Beschluss vom 26.05.2026, 1 StR 579/25, Vorinstanz LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2025, 620 KLs 7/21) | BGH, Pressemitteilung Nr. 101/2026 (Beschluss vom 27.05.2026, 1 StR 536/25, Vorinstanz LG Neuruppin, Urteil vom 03.07.2025, 13 KLs 12/22)
Wissen Sie, wo Ihre Zahlen entstehen?
Der Verhandler-Check gibt Ihnen in wenigen Minuten eine erste Einordnung, wie belastbar Ihre Vorbereitung ist, bevor Sie an den Tisch gehen.
Lieber direkt sprechen? 15-Min-Erstgespräch vereinbaren
